Arbeitsmedizinische Vorsorge
Die Arbeitsmedizinische Vorsorge erfolgt auf Grundlage der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) und umfasst die Beratung zu den Bedingungen am Arbeitsplatz mit Bezug zur eigenen Gesundheit. Ihre individuellen Arbeitsbedingungen und Belastungen werden berücksichtigt.
Auf dieser Grundlage erhalten Sie während der Untersuchung auch gezielte Beratung und Empfehlungen zur Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz. Dabei steht die Früherkennung von berufsbedingten Gesundheitsrisiken im Mittelpunkt.
Grundsätzlich unterscheidet man 3 verschiedene Arten der Vorsorge
Pflichtvorsorge ist vom Arbeitgeber bei besonderen Gefährdungen verpflichtend zu veranlassen. Der Mitarbeiter muss sich verpflichtend dafür beim Betriebsarzt vorstellen. Sollten Beschäftigte nach zweimaliger Aufforderung durch den Betriebsärztlichen Dienst an der Pflichtvorsorge nicht teilnehmen, so erhält der Arbeitgeber eine Benachrichtigung über die Nichtteilnahme.
Angebotsvorsorge muss bei bestimmten Gefährdungen, die weniger ausgeprägt sind als bei der Pflichtvorsorge, vom Arbeitgeber angeboten werden. Der Mitarbeitende entscheidet hier jedoch frei darüber, ob er das Angebot annimmt oder nicht. Bei Ablehnung dürfen keine die Arbeit betreffenden Konsequenzen durch den Betrieb ausgesprochen werden.
Wunschvorsorge ist für Mitarbeitende jederzeit beim Betriebsarzt möglich, sofern ein Zusammenhang zwischen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung und seiner beruflichen Tätigkeit besteht. Der Arbeitsgeber darf die Wunschvorsorge nicht einschränken.
Während der Vorsorgen ist der Mitarbeitende von der Arbeitszeit freizustellen.
Auch hier gilt: Die während der Vorsorge erhobenen Daten unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Keine medizinischen Daten werden an den Arbeitsgeber weitergegeben.
Alle relevanten Infodokumente und Links zum Thema Arbeitsmedizinische Vorsorge finden Sie auch im UKS-Intranet.
